Bei Rückzahlungsforderung an Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen drängt die Zeit
Es droht ein Schock für viele Lockdown-Geschädigte: Aktuell verschicken die Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens Bescheide für ausgezahlte Corona-Hilfen. Zahlungsempfänger, die bei ihrer Abrechnung keinen Liquiditätsengpass nachweisen konnten, droht nun die Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen. Diese Frist lief im Oktober 2021 aus. Jetzt bleiben nur vier Wochen für die Einreichung einer Klage. Andernfalls muss die Fördersumme bis 30. Juni 2023 zurückgezahlt werden.
Dr. Ortwin Weltrich, Rechtsanwalt bei Schumacher und Partner (https://schumacherundpartner.de/), ist auf Corona-Hilfen spezialisiert. Er rät Betroffenen, sich schnellstmöglich eine Rechtsberatung einzuholen. Denn die Klagefrist gegen den Rückzahlungsbescheid gilt nur vier Wochen. Ein Anwalt kann kurzfristig prüfen, ob eine Berechtigung zum Einbehalt der Zahlung vorliegt. Unter Betroffenen herrscht oftmals das Missverständnis, dass empfangene Leistungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Entscheidend ist jedoch, was im Zuwendungsbescheid bei Erhalt der Hilfszahlungen steht.
Soloselbständige, Freiberufler und Kleinbetriebe erhielten eine Fördersumme von bis zu 9.000 Euro vom Bund sowie 2.000 Euro Lebensunterhaltzuschuss vom Land NRW. Dr. Weltrich ist auf die Beratung dieser Betroffenen spezialisiert.
Schumacher und Partner ist eine national und international operierende Rechtsanwaltskanzlei mit sieben Standorten im gesamten Bundesgebiet und Kooperationspartnern im In- und Ausland. Hauptsitz der Sozietät ist Düsseldorf, wo sie 1960 gegründet wurde. Aktuell arbeiten 80 Menschen bei Schumacher und Partner, die sich vor allem als Partner von klein- und mittelständischen Firmen sehen. Neben der juristischen Beratung steht deshalb immer die wirtschaftlich sinnvolle Lösung im Vordergrund. SP berät Personen und Unternehmen in allen relevanten Rechtsgebieten deutschlandweit.
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