Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick
+++ Bettensteuer für alle Reisenden möglich +++
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gestern entschieden, dass die umstrittene Bettensteuer nicht nur mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sondern ausgeweitet werden darf. Bisher mussten nur privat reisende Hotelgäste diese spezielle Steuer in Höhe von rund fünf Prozent vom Nettopreis der Übernachtung zahlen – pro Person und Nacht. Künftig kann diese City-Maut auch bei Geschäftsreisenden aufgeschlagen werden, das liegt dann im Ermessen der Städte und Gemeinden. Die Steuer muss weiterhin von den Unterkünften eingezogen und abgeführt werden. Laut Deutschem Hotel- und Gaststättenverband e. V. (https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/bettensteuer/) (DEHOGA) haben in 2019 rund 30 Kommunen die örtliche Übernachtungssteuer erhoben. Nach diesem Urteil könnten es nach Schätzung der ARAG Experten deutlich mehr werden.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BVerfG (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-040.html).
+++ Maskenpflicht im Flieger entfällt +++
Laut ARAG Experten ist die Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken seit Montag auf Flugreisen und auf Flughäfen der Europäischen Union (EU) aufgehoben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in ganz Europa im Flieger keine Masken mehr getragen werden müssen. Diese Entscheidung trifft jeder einzelne EU-Staat für sich. Sehen die nationalen Corona-Regeln das Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln vor, gilt die Maskenpflicht weiterhin – so auch in Deutschland. Bis die Lockerung der EU-Behörden in deutsches Recht umgesetzt wird, muss auf innerdeutschen Strecken oder auf Flügen, die in Deutschland starten oder landen, also weiterhin eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht gilt beim Ein- und Ausstieg sowie während des gesamten Fluges. Nur beim Essen und Trinken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske an Bord und auf Flughäfen tragen.
+++ Entschädigung bei Vorverlegung des Fluges +++
Das Landgericht Düsseldorf hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorne verlegt wird, als annulliert gilt. Fluggäste können in solchen Fällen von der Fluggesellschaft auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn sie den Flug in Anspruch nehmen, betonte das Gericht (Az.: 22 S 352/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des LG Düsseldorf (https://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen_2022/9-22.pdf).
+++ ALG II für Zeltplatz-Miete +++
Bei der Miete für einen Zeltplatz kann es sich laut ARAG Experten um Kosten der Unterkunft handeln, die vom Jobcenter übernommen werden müssen. Laut Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) sei maßgeblich, dass eine bauliche Anlage nach den Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen „Witterungsschutz“ und „gewisse Privatsphäre“ erfülle. Dies sei bei dem Zelt im konkreten Fall erfüllt (Az.: L 19 AS 1201/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des LSG NRW (https://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen_des_Jahres_2022/Aktuelle_Pressemitteilungen/Klaeger_erhaelt_Arbeitslosengeld_II_-fuer_Zeltplatzmiete/index.php).
+++ Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit +++
Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Arbeitsgericht Siegen entschieden (Az.: 5 Ca 1849/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des ArbG Siegen (https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/19_04_2022_1/index.php).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
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