Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick
+++ Reisestorno bei Waldbrandgefahr +++
In vielen Teilen Südeuropas herrscht Waldbrandgefahr oder es brennt bereits lichterloh. Davon betroffen sind viele Urlauber, deren Reiseziel in gefährdeten Regionen liegt. Nach Auskunft der ARAG Experten können Pauschalurlauber, die ihre gebuchte Reise aufgrund von Waldbränden nicht antreten können, den Urlaub kostenfrei stornieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Reise kurz bevorsteht und die Reiseregion direkt von den Bränden betroffen ist. Sind Urlauber bereits vor Ort, wenn Waldbrände ausbrechen und die Urlaubsregion gefährden, können sie den Vertrag kündigen. Sie dürfen dann auf Veranstalterkosten die Heimreise antreten und haben einen Anspruch auf Erstattung für nicht genutzte Reiseleistungen. Allerdings müssen sie die außergewöhnlichen Umstände beweisen können und sollten den Reiseveranstalter vorher über die frühere Abreise informieren. Auch Mehrkosten – etwa, weil eine Abreise aufgrund der prekären Lage nicht möglich ist – muss der Reiseveranstalter für maximal drei Tage tragen. Ist der Urlaub allerdings noch einige Wochen hin, ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich, weil sich die Lage vor Ort bis zum Reiseantritt entschärfen könnte. Allein die Angst vor einer möglichen Waldbrandgefahr oder vor zu großer Hitze rechtfertigen nach Auskunft der ARAG Experten keinen kostenfreien Rücktritt von der Reise. Auch Individualreisende bekommen ihr Geld für Flug und Unterkunft zurück, wenn die Destination aufgrund von Waldbränden gesperrt oder gefährdet ist. Ansonsten sind Reisende auf die Kulanz des jeweiligen Anbieters angewiesen. Zudem hängt eine kostenfreie Stornierung bei einer Individualreise davon ab, in welchem Land die Anbieter ihren Sitz haben und wie die Rücktrittsbedingungen dort bei Waldbrand gesetzlich geregelt sind.
+++ Suche nach Ausbildungsplatz zählt für Rente +++
ARAG Experten raten jungen Menschen, die sich nach einem Ausbildungsplatz umschauen, sich für die Zeit der Suche bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend zu melden. Denn dann gilt die Zeit der Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung als so genannte Anrechnungszeit. Das sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden, die aber für die spätere Rente angerechnet werden. Diesen Vorteil nutzen können junge Menschen zwischen 17 und 25 Jahren. Voraussetzung: Die Suche muss mindestens einen Kalendermonat dauern. Nach Auskunft der ARAG Experten können sich auch über 25-Jährige die Zeit der Suche anrechnen lassen; sie müssen allerdings vorher bereits Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, indem sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig gewesen sind.
+++ Kein Unfallschutz für rauchende Schüler +++
Ein Schüler, der zum Rauchen in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat laut ARAG Experten das Bundessozialgericht entschieden. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt und ende – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor (Az.: B 2 U 20/20 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BSG (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022_25.html).
+++ Architekt haftet nicht für entgangene Vergünstigungen +++
Ein Bauherr kann von seinem Architekten bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht den Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Zwar hätte der Architekt in dem Fall über denkmalschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse aufklären müssen. Steuerschäden seien aber nicht vom Schutzzweck dieser Verpflichtung erfasst, so das OLG (Az.: 29 U 185/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt (https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/berufung-der-bauherren-zurueckgewiesen).
+++ Keine Haftung für Einbruch +++
Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese, je nach Vereinbarung, ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nach Auskunft der ARAG Experten nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen (Az.: 9 O 3/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Frankenthal (https://lgft.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/entscheidung-des-monats-juni-2022/).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
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