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BGH zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

BGH zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

BGH zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

Ein Handelsvertreter bzw. Vertragshändler hat zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs keinen Anspruch auf Auskunft zum Rohertrag des Unternehmens. Das hat der BGH entschieden (Az.: VII ZR 69/19).

Der Ausgleichsanspruch ist regelmäßig ein Streitthema zwischen Handelsvertretern bzw. Vertragshändlern und Unternehmen. Gemäß § 89b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags vom Unternehmen einen Ausgleich für die Geschäftsverbindungen geltend machen, die er neu geschaffen hat und von denen das Unternehmen weiter profitiert. Diese Regelung lässt sich auch auf Vertragshändler anwenden, wenn sie dem Hersteller ihren Kundenstamm übertragen müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Der Wert des Kundenstamms für den Hersteller lässt sich in der Regel an den Einkaufsrabatten ablesen, die dem Vertragshändler vor Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt wurden. In dem Fall vor dem BGH war ein Autohändler als Vertragshändler der Auffassung, dass der von ihm geschaffene Vorteil für den Hersteller noch über die Einkaufsrabatte hinausgehe. Daher verlangte er Auskunft über den mit den Fahrzeugen erzielten Rohertrag des Herstellers.

Der BGH machte dem Vertragshändler mit Urteil vom 24. September 2020 allerdings einen Strich durch die Rechnung. Der Rohertrag sei keine geeignete Grundlage für die Berechnung der Vorteile für den Hersteller und damit auch nicht für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers. Einen Auskunftsanspruch über den Rohertrag habe der Händler daher nicht, so die Karlsruher Richter.

Der BGH führte weiter aus, dass der Vorteil des Herstellers in den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen besteht, die er auch nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann. Es gehe also um eine Bewertung des von dem Vertriebspartner geschaffenen Kundenstamms. Dieser sei von der Gewinnmarge zu unterscheiden, die der Hersteller insgesamt für seine Produkte erzielen kann. Zudem gebe es auch keinen Erfahrungssatz, dass dem vom Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm auch ein objektiv zu ermittelnder prozentualer Bruchteil des insgesamt erzielten Rohbetrags zugeordnet werden kann, so der BGH.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird auch nach dem Urteil des BGH ein häufiger Streitpunkt bleiben. Im Handelsrecht und Vertriebsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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