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Die neuen Regelungen beim Elterngeld

Die neuen Regelungen beim Elterngeld

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer nach der Geburt eines Kindes seine berufliche Arbeit zunächst unterbricht oder einschränkt, erhält in dieser Zeit wenig oder gar kein Gehalt. Um das fehlende Einkommen aufzufangen, gibt es das Elterngeld. Es soll Mütter und Väter dabei unterstützen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung). Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass für Geburten ab dem 1. April 2024 neue Regelungen beim Elterngeld gelten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Was hat sich zum 1. April 2024 beim Elterngeld geändert?

„Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, liegt ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Auch der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist für Geburten ab dem 1. April 2024 neu geregelt: Ein gleichzeitiger Bezug der Familienleistung durch beide Elternteile ist grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Von der neuen Regelung ausgenommen sind beispielsweise Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung, Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen sowie Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden. Diese Eltern können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Welche Formen von Elterngeld gibt es?

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten von Elterngeld: Das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Die Varianten können auch miteinander kombiniert werden.

Basiselterngeld

„Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung des Kindes beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten – danach können sie das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten.

Grundsätzlich können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Ein Monat Basiselterngeld entspricht dabei zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt Teilzeit arbeiten, kann der monatliche ElterngeldPlus-Betrag genauso hoch sein wie der monatliche Basiselterngeld-Betrag bei Teilzeitarbeit.

Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. „Der gesamte Bezugszeitraum kann sich durch den Partnerschaftsbonus folglich um vier Monate verlängern. Die Regelung gilt auch für getrennt lebende und erziehende Eltern, die gemeinsam in Teilzeit arbeiten. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Die Anspruchsberechtigten können für jeden Lebensmonat neu entscheiden, welche Variante sie bekommen möchten. Entscheiden sie sich für den Partnerschaftsbonus, muss dieser wahlweise für zwei bis vier Monate am Stück bezogen werden. Wie lange Mütter und Väter insgesamt Elterngeld beziehen, hängt davon ab, für welche Variante sie sich entscheiden.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich können Mütter und Väter dann Elterngeld beziehen, wenn sie ihr Kind überwiegend selbst betreuen und in Deutschland leben. Dabei können die Eltern entweder gar nicht oder bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten und dürfen die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, nicht überschreiten. „Auch EU-Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland leben oder arbeiten, können hier Elterngeld beziehen. Für Eltern aus Ländern außerhalb der EU ist es ebenfalls möglich, Elterngeld zu erhalten, wenn sie eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben“, wendet Steuerberater Roland Franz ein.

Wie beantragt man Elterngeld?

Das Elterngeld kann in Papierform bei der für den Wohnort des Kindes zuständigen Elterngeldstelle oder elektronisch beantragt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen stehen entsprechende Landesportale zur Verfügung. Für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen können Eltern das zentrale Angebot ElterngeldDigital nutzen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes lässt sich nicht pauschal beziffern. Sie hängt zum Beispiel davon ab, welche Art von Elterngeld beantragt wird, wie viel Einkommen die Partner gleichzeitig mit dem Elterngeld beziehen oder wie hoch das bisherige Einkommen war. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 1.800 Euro pro Monat. Auch ohne vorheriges Einkommen erhalten Empfänger einen Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat.

„Das ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat und wird wie das Basiselterngeld berechnet. Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld, ist dafür jedoch nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das ElterngeldPlus“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Mit dem Elterngeldrechner kann man sich ausrechnen lassen, wie viel Elterngeld man bekommen kann und wie sich die Varianten des Elterngeldes den individuellen Bedürfnissen entsprechend am sinnvollsten kombinieren lassen.

Weitere Informationen mit entsprechenden Links finden Sie auch auf der Homepage der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neuregelung-elterngeld-2268810#tar-1

Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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