ARAG Experten räumen mit weit verbreiteten Rechtsirrtümern auf
Eltern haften (nicht immer) für ihre Kinder
Es gelten strenge Anforderungen an Eltern, wenn es darum geht, ihre minderjährigen Kinder über Gefahren für sich und Dritte aufzuklären und zu überwachen. Vor allem, wenn es zu naturgemäß gefährlichen Situationen beispielsweise mit Feuer, gefährlichem Spielzeug oder etwa im Schwimmbad kommen kann. Doch trotzdem haften sie nicht automatisch uneingeschränkt für ihren Nachwuchs, wenn etwas passiert. Laut ARAG Experten kommt es immer wieder auf den Einzelfall und den Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes an. Zudem spielen Alter und auch Charakter des Nachwuchses für den Umfang der Aufsichtspflicht eine Rolle. Genügen verständige Eltern ihrer Aufsichtspflicht und wäre der Schaden auch bei entsprechender Beaufsichtigung entstanden, können sie nicht immer zur Haftung herangezogen werden.
So kann z. B. auch den Betreiber einer Baustelle eine Mitschuld treffen, wenn es auf dem Baustellengelände durch spielende Kinder zum Unfall oder zu Schäden kommt. Er ist nämlich verpflichtet, den Baustellenbereich so abzusichern, dass davon keine Gefahr für andere Personen und insbesondere nicht für kleine Entdecker ausgehen kann. Einfach ein „Betreten verboten“- oder „Eltern haften für ihre Kinder“-Schild an den Bauzaun zu hängen, genügt nicht. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 270/95) ist gerade bei Kindern aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihres Erforschungsdrangs in besonderem Maße damit zu rechnen, dass sie sich unbefugt der Gefahrenquelle „Baustelle“ nähern. In diesem tragischen Fall war ein Kind auf einer Baustelle in einen nicht umzäunten Löschwasserteich gefallen und ertrunken.
In einem anderen Fall zog sich ein Kleinkind bei einem Schwimmbadbesuch Verbrennungen an den Füßen zu, weil es barfuß auf eine durch die Sonne erhitzte Metallplatte in Beckennähe lief. Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin zu. Betreiber eines Schwimmbades sind nach Angaben der ARAG Experten verpflichtet, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor Gefahren zu schützen. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter lief neben ihrem Kind und hätte auf eine Absperrung oder ein Hinweisschild sofort reagieren können. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern, ein Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand zu halten (Az.: 1 O 62/20).
Müssen Taxis auch kurze Wege fahren?
Ja, sagen die ARAG Experten und weisen auf die Beförderungspflicht von Taxifahrern hin. Diese Pflicht gilt sogar für Haustiere, vorausgesetzt, sie stellen keine Bedrohung für den Fahrer oder andere Menschen dar. Während je nach Region ein Zuschlag für das Tier anfallen kann, müssen Blindenhunde immer kostenfrei mitgenommen werden. Die Beförderungspflicht gilt innerhalb so genannter Pflichtfahrgebiete, in der auch kürzeste Strecken gefahren werden müssen. Der Fahrgast hat auch die Wahl, in welches Taxi er steigt, er muss also nicht das erste in der Reihe wartender Fahrzeuge nehmen. Auch den Sitzplatz darf er sich aussuchen.
Waschmaschine allein zu Haus
Manche Wasch- und Spülmaschinen-Programme dauern Stunden. Zeit genug für einen kurzen Spaziergang, eine Joggingrunde oder den Einkauf. Doch darf man das Haus verlassen, wenn die Maschine läuft? Dazu geben die ARAG Experten ein klares „Jein“. Der Unterschied liegt in der Ausstattung des Gerätes: Ist es mit einem Wasser-Stopp-System ausgerüstet, was in der Regel bei modernen Maschinen der Fall ist, darf man das Haus verlassen. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass die Wasserzufuhr unterbrochen wird, wenn plötzlich Wasser austritt. Kommt es trotzdem zu einem Wasserschaden, zahlt in der Regel die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Handelt es sich allerdings um ein älteres Modell ohne ein entsprechendes Sicherungssystem, können die Besitzer im Schadensfall auf den Kosten sitzen bleiben, weil sie fahrlässig gehandelt haben, indem sie die Maschine unbeaufsichtigt gelassen haben. Um sich vor nassen Überraschungen zu schützen, raten die ARAG Experten zu überprüfen, ob ein Aquastop-System vorhanden ist und welche Vertragsbedingungen bei der Versicherung für Schäden mit Leitungswasser oder defekten Elektrogeräten gelten. Übrigens: Alte Geräte können meist mit einem Sicherungssystem nachgerüstet werden.
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