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Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge

bAV ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv (Bildquelle: Jeanette-Dietl/stock.adobe.com)

Betriebliche Altersvorsorge hat viele Gesichter. Eine freiwillige betriebliche Zusatzrente kann über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen erfolgen. Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung können all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv sein. Denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber spart damit rund 20 Prozent an Lohnnebenkosten ein. Doch einen Großteil ihrer Einsparungen müssen Arbeitgeber jetzt den Arbeitnehmern per Gesetz zukommen lassen. Was seit 2019 für Neuverträge galt, gilt seit dem 1.1.2022 auch für Altverträge: ein verpflichtender Zuschuss in Höhe von 15 Prozent.

Arbeitgeber sind zur Entgeltumwandlung verpflichtet

Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil seines Bruttolohns in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeführt wird. Dies ist keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn er ist seit 2002 gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Mit bAV in der Einzahlungsphase Steuern sparen

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Bis zum Höchstbetrag geht die volle Summe in die Altersvorsorge ein. Ein Arbeitnehmer möchte zum Beispiel monatlich 200 Euro von seinem Bruttolohn wegsparen. Somit gehen 200 Euro in seinen Altersvorsorgevertrag ein. Zudem wird der zu versteuernde Lohn durch das Vorsorgesparen um 200 Euro monatlich gekürzt. Auf ein Jahr betrachtet muss der Arbeitnehmer aus dem Beispiel 2.400 Euro weniger versteuern.

Höchstgrenzen für Steuerersparnis berücksichtigen

Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag. Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer. Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 Euro jährlich befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer ist doppelt so hoch und beträgt 6.768 Euro in 2022. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit auf Sparbeiträge gilt aber unbegrenzt.

Vorteile des Arbeitgebers müssen weitergegeben werden

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 Prozent ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen. Denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor.

Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Das gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit diesem Jahr für alle bestehenden Verträge, also diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt das nicht.

Eine Ausnahme bilden Beschäftigte, deren Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung übersteigt. Haben diese Mitarbeiter einen bAV-Vertrag am Laufen, spart der Arbeitgeber auf den übersteigenden Teil keine Sozialabgaben mehr ein. Sofern es für den Arbeitgeber zu keiner Ersparnis kommt, entfällt die Zuschusspflicht. Der Zuschuss ist ebenfalls auf die tatsächliche Höhe der Ersparnisse begrenzt und darüber hinaus nicht verpflichtend.

Die bAV bleibt weiterhin für Arbeitgeber attraktiv

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung ist es für Arbeitgeber immer noch attraktiv, den Beschäftigten eine bAV anzubieten. Neben den verbleibenden rund fünf Prozent an Ersparnis bei den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber nämlich die Zuschüsse als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Tipp der Lohnsteuerhilfe Bayern: Arbeitnehmer können bei ihren Gehaltsverhandlungen dieses Thema gut aufgreifen. Gibt es nicht mehr Bruttoentgelt, so kann zum Beispiel über eine Erhöhung des Zuschusses für die bAV verhandelt werden. Dies ist für den Chef meist günstiger, als das Gehalt aufzustocken. Dann bekommt der Mitarbeiter zwar nicht mehr Geld aufs Gehaltskonto, aber dafür später eine höhere Rente.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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