Betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe und andere kleinere Unternehmen. Doch das muss nicht sein, wenn man sich des Themas aktiv annimmt.
In seiner Veröffentlichung vom 4. Juli d.J. gibt das statistische Bundesamt die Lohnnebenkosten mit ca. 23% an. Durch die aktuelle massive Erhöhung der Umlagebeiträge kommen bei manchen Krankenkassen nochmals über 2,0% dazu. Das sollten die Betriebe überprüfen und geeignete Maßnahmen treffen.
Zum Hintergrund: Betriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Belegschaftsmitgliedern sind gesetzlich zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 verpflichtet. Über die Umlage 1 (U1) sollen kleinere Unternehmen sich vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützen können, die durch die gesetzliche Verpflichtung zur Lohnfortzahlung an die Arbeitnehmenden, im Falle derer berechtigter Krankheit, entstehen könnten. Dabei können sich Arbeitgebende die Anbieter nicht direkt aussuchen. Denn zuständig für diese Pflichtversicherung ist immer diejenige Krankenkasse, in der die Mitarbeitenden gesetzlich krankenversichert sind.
Sind Belegschaftsmitglieder z.B. bei der „IKK – Die Innovationskasse“ (vormals „IKK Nord“) krankenversichert und hat der Arbeitgeber dort die zweithöchste Einstufung gewählt, dann trifft ihn die 75%ige Erhöhung des Beitragssatzes zur U1 mit über EUR 1.000 im Jahr. Unterstellt ist dabei der monatliche Durchschnittsverdienst (für Vollzeitbeschäftigte) von ca. EUR 4.100. (Quelle: Statistisches Bundesamt Durchschnittsverdienst für 2021). In der Umlage U2, der Mutterschaftsumlage, sind es abermals über EUR 160.
Würden diese Beschäftigten nun zu der Kasse mit dem günstigsten U1-Beitragssatz wechseln, spülte dies dem Arbeitgeber jeweils über EUR 2.500 aufs Konto. Und das ohne zu berücksichtigen, dass diese Kasse im Leistungsfall sogar eine höhere Erstattung auskehrt.
Auch der Branchenprimus, die „TK – Techniker Krankenkasse“ erhöht in allen Leistungsstufen der Umlage U1 zum 1.10. d.J. um über 50%. Die Beiträge für die U2 werden um etwa 10% gesenkt.
Die Umlagesätze zur Umlage U1 liegen somit aktuell zwischen 0,9% und 5,1% auf den jeweiligen Bruttoarbeitslohn, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Das sind aktuelle Beispiele. Grundsätzlich gibt es Handlungsbedarf bei denjenigen Unternehmen, die U1-pflichtig sind.
Auf jeden Fall sollten betroffenen Unternehmen ihre Beitrags- und Leistungsgestaltung bei den Umlagen, insbesondere bei der Umlage U1, prüfen lassen. Eine solche Überprüfung führt in der Regel der Dienstleister durch, der auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig ist. Daneben kann auch auf Beratende zurückgegriffen werden, die tagtäglich bei den Krankenkassen oder außerhalb mit dem Thema Umlage zu tun haben. So findet sich, beispielsweise, neutral zusammengestellt, auf umlage.de, viel Wissen rund um das Thema der Umlageoptimierung.
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