Home » Uncategorized » Leitungsprüfer

Leitungsprüfer

Leitender Angestellter nach BetrVG

Leitungsprüfer

Soviel steht fest: Leitende Angestellte sind mehr als nur Angestellte (Bildquelle: pixabay)

Was ist eigentlich ein Leitender Angestellter bzw. eine Leitende Angestellte? Diese Bezeichnung ist zunächst irgendwie nebulös. Verbraucher vermuten dahinter möglicherweise sogar die Firmenleitung. In der Prüfung wird die Bezeichnung u.a. auch in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebracht. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert beleuchtet in seinem kostenlosen Schulungsvideo die Zusammenhänge und die entsprechende Rechtsgrundlage.

Wenn in Unternehmensberichten Fotos von Mitarbeitern abgedruckt werden, kann man darunter neben dem Namen gelegentlich auch die Bezeichnung „Leitender Angestellter“ sehen. Auch in Fernsehberichten ist die Bezeichnung des öfteren zu hören. Diese Berufsbezeichnung ist allerdings eher nichtssagend. Vor dem Hintergrund des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kommt ihr aber eine klare Bedeutung zu. Denn hier ist eindeutig geregelt, wann eine Person Leitender Angestellter bzw. Leitende Angestellte – eben nach Betriebsverfassungsgesetz – ist.

Drei Bedingungen

Die Rechtsgrundlage für die Definition der Position „Leitende(r) Angestellte(r)“ ist im Wesentlichen der Paragraf 5, Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. In diesem § 5, Absatz 3 sind drei Bedingungen formuliert:

-Einmal ist eine Person Leitende(r) Angestellte(r) nach Betriebsverfassungsgesetz, wenn sie selbstständig Beschäftigte einstellen und entlassen darf,

-wenn sie Generalvollmacht oder Prokura hat,

-wenn sie im Wesentlichen eigenverantwortlich unternehmerische Aufgaben erfüllt.

Entscheidend bei dieser Aufzählung ist allerdings: Diese drei Regelungen in § 5 Absatz 3 sind mit „oder“ verknüpft. Im ersten Punkt (§ 5, Absatz 3, Nummer 1) steht zwar ein „und“: „selbständig Beschäftigte einstellen und entlassen“, aber im Verhältnis zu Nummer 2 gilt ein „oder“, und im Verhältnis zu Nummer 3 gilt wieder ein „oder“. Es genügt somit, wenn eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist.

Es ist also relativ kompliziert, eine(n) Leitende(n) Angestellte(n) nach Betriebsverfassungsgesetz zu definieren. Insbesondere die in Nummer 3 aufgeführte Forderung „im Wesentlichen eigenverantwortlich unternehmerische Aufgaben erfüllt“ ist nicht eindeutig zu interpretieren: Was bedeutet „eigenverantwortlich unternehmerische Aufgaben erfüllen“? Was ist das im Einzelfall? Ein Blick in die Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz zeigt, dass es hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt. Es ist also relativ kompliziert im Einzelfall festzulegen, vor allem wenn es hier um Nummer 3 geht. Nummer 1 und Nummer 2 lassen sich noch relativ leicht messen, bei Nummer 3 dagegen wird es schwierig.

Das komplette, kostenlose Video “ Leitender Angestellter nach BetrVG (https://www.youtube.com/watch?v=3F90pedtgdM)“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/ ).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

Firmenkontakt
Dr. Ebert Schnell-Lernsysteme
Dr. Marius Ebert
Hauptstraße 127
69117 Heidelberg
3867 6138333
info@spasslerndenk.de
http://www.spasslerndenk-shop.ch

Pressekontakt
Inhaber
Dr. Marius Ebert
Hauptstraße 127
69117 Heidelberg
038676138344
info@spasslerndenk.de
http://www.spasslerndenk-shop.ch

About pr-gateway

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

*

You may use these HTML tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Scroll To Top