ARAG Experten mit schwofigen Urteilen zum Welttanztag am 29. April
Unfreiwillig übers Parkett gerutscht
Aus dem feucht-fröhlichen Abend mit Tanz und Musik wurde für die Disko-Besucherin ein zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt mit mehrfachen Operationen am Bein. Sie war am Rande der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich diverse Knochenbrüche zugezogen. Die Behandlungskosten von 37.000 Euro wollte sich ihre Krankenkasse von der Betreiberin des Clubs wiederholen. Ihrer Meinung nach war sie für die Sicherheit der Gäste zuständig und musste in diesem Rahmen auch dafür sorgen, dass die Tanzfläche nicht rutschig ist. Während die Richter in erster Instanz anderer Ansicht waren, stimmte das Oberlandesgericht Karlsruhe der Krankenkasse zu und die Disko-Betreiberin musste die Kosten erstatten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es zwar nicht zumutbar ist, die Tanzfläche einer Diskothek permanent zu wischen. Aber eine reine Sichtkontrolle des Verantwortlichen von einer Bühne aus reicht vor allem dann nicht aus, wenn die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche erlaubt ist (Az.: 7 U 125/21).
Tanzen bis zum Umfallen
Das Tanzen auf Tischen gehört zum Oktoberfest wie Maß und Dirndl. Dass das Schwofen auf einem Tisch – dazu noch einem schmalen Bierzelttisch – gefährlich ist, liegt in der wackeligen Natur der Dinge und muss jedem Besucher eines solchen Festes klar sein. Eventuelle Verletzungen sind laut ARAG Experten daher reines Privatvergnügen. Das wollte die Besucherin des Stuttgarter Oktoberfestes „Cannstatter Wasen“ aber nicht akzeptieren. Sie war während ihrer Tanzeinlage auf dem Bierzelttisch von einem neben ihr tanzenden Gast vom Tisch gestoßen worden. Dabei verletzte sich die Frau und verlangte vom Rüpel knapp 8.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch der weigerte sich, da er sich keiner Schuld bewusst war. Laut ARAG Experten waren auch die Richter der Ansicht, dass es keine Beweise für ein absichtliches Stoßen gegeben habe. Daher verneinten sogar die Richter in zweiter Instanz die Ansprüche der Tänzerin. Wer in der Höhe schwoft, muss damit rechnen, tief zu fallen (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 13 U 165/16).
Mit Schwung aus dem Fenster getanzt
Sie wurde gar nicht erst nach ihrer Tanzkarte gefragt. Stattdessen zog sie der Mann ungefragt auf die Tanzfläche und drehte hüpfend und springend einige wilde Runden mit der unwilligen Tanzpartnerin. Das Ende der Tanzeinlage war der Sturz im hohen Bogen durch ein Fenster, bei dem der Mann seine Tanzpartnerin mit sich riss. Die erboste Dame forderte daraufhin ein Schmerzensgeld von seinerzeit 8.000 Mark. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen. Ein derartiger Überfall hat der unfreiwilligen Tanzpartnerin keine Möglichkeit gegeben, dem Tanz zuzustimmen oder abzulehnen (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 6 U 262/98).
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