Rechtsanwalt Patrick Stach erklärt, wie Familienfehden durch Erbangelegenheiten vermieden werden können
Der Schweizer Rechtsanwalt Patrick Stach (https://stach.ch/mitarbeiter/patrick-stach/) hat schon häufig erlebt, wie Verwandte angesichts des letzten Willens eines Familienmitglieds in Streit ausgebrochen sind. Damit dieser letzte Wille trotzdem geschieht, gibt es sogenannte Willensvollstrecker, die wie eine Art Manager des Verstorbenen wirken und dafür sorgen, dass Testaments-Angelegenheiten korrekt behandelt und ausgeführt werden. Heutzutage verzichten zwar viele Erblasser aus Kostengründen auf die Vergabe eines solchen Mandats und vertrauen auf die Moral ihrer Angehörigen, doch Patrick Stach betont, dass die materiellen Interessen der Erben leider häufig deutlicher im Vordergrund stehen als der Erblasser vermutet.
WAS GENAU SIND DIE AUFGABEN EINES WILLENSVOLLSTRECKERS?
Ein Erblasser hat laut Patrick Stach das Recht zu Lebzeiten eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung seines Willens zu beauftragen. Diese Willensvollstrecker sind sowohl dazu verpflichtet, die Erbschaft zu verwalten, Schulden des Erblassers zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblassen getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes vorzunehmen. Der Willensvollstrecker ist damit zwar vorrangig dem Erblasser verpflichtet, der ihn beauftragt hat, allerdings auch den Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern. Eine Ungültigkeitsklage kann der Willensvollstrecker allerdings dennoch nicht verhindern, betont Patrick Stach.
WELCHE RECHTE HAT EIN WILLENSVOLLSTRECKER?
Welche Aufgaben der Willensvollstrecker konkret übernehmen soll, ist hauptsächlich dem Erblasser überlassen, erklärt Rechtsanwalt Patrick Stach. Sofern im Testament nichts anderes angegeben ist, hat ein Willensvollstrecker aber das Recht, sämtliche Handlungen auszuführen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang steht es ihm beispielsweise zu, Vergleiche abzuschliessen, Grundstücke zu veräussern und zu belasten oder das in- und ausländische Vermögen des Erblassers zu verwalten.
WIE WIRD DER WILLENSVOLLSTRECKER VON AUSSEN KONTROLLIERT?
Wie Patrick Stach hervorhebt, hat ein Willensvollstrecker nicht das Ziel, den Nachlass so schnell wie möglich loszuwerden. Denn der Willensvollstrecker untersteht der Behördenaufsicht, in trifft die zivilrechtliche Haftung und er muss sich an die gesetzlichen Teilungsvorschriften halten. Zudem haben die Erben ein Beschwerderecht. Unter dem Prinzip der schonenden Rechtsausübung, ist es für den Willensvollstrecker zielführend, die Erbschaft aufrecht zu erhalten und das bestmögliche in natura zu verteilen. Die Ungültigkeitserklärung eines Erben kann nämlich dafür sorgen, dass der Willensvollstrecker abgesetzt wird – auch wenn weitere Erben mit seiner Arbeit zufrieden waren, weiss Patrick Stach.
WELCHE VORAUSSETZUNGEN MUSS EIN WILLENSVOLLSTRECKER ERFÜLLEN?
Ein Willensvollstrecker muss nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt sein, hebt Patrick Stach hervor. Grundsätzlich kann das Willensvollstreckermandat jeder handlungsfähigen Person übergeben werden. Allerdings ist es ratsam, sich dafür jemanden auszusuchen, der sich durch eine kompetente und rechtskundige, sowie standfeste Persönlichkeit auszeichnet. Patrick Stach (https://stach.ch/mitarbeiter/patrick-stach/) rät in diesem Zusammenhang dringend davon ab, gute Freunde oder Bekannte mit einem solchen Mandat zu beauftragen, da diese den Erben oft zu nahestehen und mit der Situation überfordert sind. Als Willensvollstrecker eignet sich daher am ehesten jemand, der dem Erblasser und seinen Nachkommen neutral gegenübersteht und keine persönlichen Bindungen zu diesen hat.
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