Im Jahre 2021 kam Herr RA Andreas Gerstel auf die vermeintlich „glorreiche“ Idee, angebliche Schadenersatzansprüche gegen den IDO Verband e.V. geltend zu machen. Fehlende Substanz in Bezug auf die Forderungsbegründung wurde kurzer Hand durch persönliche Attacken, feucht-fröhlichen Feuilleton-Schreibstil und Quantität zu ersetzen versucht. Aus dem Kreise von Mandanten, die zuvor Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO Verband e.V. abgegeben hatten, akquirierte er mittels Internetwerbung über 50 Mandate für Klagen, die er mehr oder weniger zeitgleich bei den für Wettbewerbsrecht zuständigen Kammern für Handelssachen des LG Köln einreichte.
Im Modus von „copy & paste“ entstand für Herrn RA Andreas Gerstel somit ein lukratives Geschäft. Bei den beiden Kammern des LG Köln, die von den plötzlich massenhaft eingegangenen Verfahren „geflutet“ wurden, hatte er dann Glück. Dort machten u. E. überforderte Vorsitzende zur Entledigung dieser Verfahren kurzen Prozess im schriftlichen Verfahren, wobei sie sich nach diesseitiger Ansicht auf eine einheitliche Entscheidung und Textierung absprachen. Die Zeit, über Anspruchsgrundlagen hinreichend nachzudenken, nahmen sich die Vorsitzenden wohl nicht.
Das für eine juristisch ausgebildete Person Unglaubliche geschah: Das LG Köln gab den Klagen ohne Subsumtion unter einer Anspruchsnorm statt. Aus vom IDO Verband e.V. eingereichten Unterlagen wurde eine Entscheidung zusammengestellt, die nach späterer Ansicht anderer Gerichte (bundesweit) den Namen „Urteil“ nicht verdient hat. Hiergegen legte der IDO Verband e.V. in diversen Verfahren Berufung ein. Am 18.11.2022 verhandelte das OLG Köln dann 20 dieser Verfahren. Der Senat gab sein Erstaunen preis, dass sich im Urteil keine Anspruchsgrundlage finde. Dazu führte er dann weiter aus, eine solche gäbe es auch nicht, die Berufungen hatten somit Erfolg.
Bei seriöser juristischer Fallbearbeitung hätten keine Verurteilungen des IDO Verband e. V. erfolgen dürfen. RA Andreas Gerstel hätte sich die „Mega-Klatsche“ ersparen können. Bitter für andere Mandanten ist, dass die – eklatant falschen – Entscheidungen des LG Köln in exzessiver Weise von anwaltlichen Nachahmern werblich ausgeschlachtet werden in der Hoffnung, dass auch diese ein Massenverfahren initiieren zu können. Diese Nachahmer-Rechtsanwälte werden zum Teil nicht oder erst spät erfahren, dass die LG Köln-Entscheidungen zur „Rechtsgeschichte“ geworden sind, so dass ihre Werbungen nunmehr veraltet und deswegen irreführend sind.
Hier zeigt sich wieder einmal, wie Rechtsuchende durch „gehypte“ Ausreißer-Entscheidungen und nicht rechtskräftige Entscheidungen zum „Spielball“ finanzieller Interessen gewisser Anwaltskanzleien gemacht werden. Juristische fundierte Aussagen müssen boulevardmäßigem Werbestil weichen, denn nur damit lässt sich das Ziel erreichen, ein bestimmtes Klientel zu emotionalisieren, zur Mandatserteilung zu bewegen und damit Geld zu verdienen. Die Frage, welche bzw. wessen Interessen bei derart erhaltenen Mandaten tatsächlich im Vordergrund stehen, ist durchaus berechtigt. Die für Rechtsstreite gewonnene Zielgruppe lernt dann leider erst durch den Schaden in Form unnützer Rechtsverfolgungskosten dazu.
Der Vereinszweck des im Jahre 2010 gegründeten IDO Verband e.V. ist die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler. Der IDO Verband e.V. unterstützt seine Mitglieder u. a. bezüglich eines rechtssicheren Online-Auftritts. Insbesondere betrifft dies Thematiken des lauteren Wettbewerbs, des Fernabsatzrechts, der Rechtsvorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr, der Vorgaben des Marken-, Design- und Urheberrechts. Zu den Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gehören auch: Rechtstexte- und Formular-Service einschließlich update-Service, Web-Check, Informationsdienst per E-Mail, Online-Magazin www.ou-i.de sowie technischer Support. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite www.ido-verband.de.
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