Essen – „Es gibt keinen Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de)in Essen und Velbert. Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.
Steuerberater Roland Franz gibt ein Beispiel:
Hintergrund: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) erhält der Bausparer bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses um 2,5 Prozent auf insgesamt 4,75 Prozent jährlich. Der Bonus ist bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.
Am 31.7.2013 wurde dem X von der Bausparkasse ein Betrag in Höhe von 84.491 Euro ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in Höhe von 58.203 Euro, Zinsen für Sparguthaben von 763 Euro und einen „Schlussbonus“ in Höhe von 24.714 Euro. Darüber hinaus wurden X weitere Guthabenzinsen in Höhe von 247 Euro gutgeschrieben.
„Aufgrund einer Kontrollmitteilung der OFD erhielt das FA am 21.08.2017 Kenntnis davon, dass X im Streitjahr Kapitalerträge in Höhe von 25.725 Euro erhalten hatte, für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt worden war“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Das FA erließ daraufhin einen ESt-Änderungsbescheid, mit dem es die Bonuszinsen in Höhe von 24.714 Euro berücksichtigte.“
Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. X habe über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen können. Die Bonuszinsen seien dem X somit erst zusammen mit der Auszahlung des Bonusguthabens im Jahr 2013 zugeflossen. Einen früheren Zufluss der Bonuszinsen durch den jährlichen „Vermerk auf dem Bonuskonto“ lehnte das FG ab, da es bereits an einem Anspruch auf die Bonuszinsen vor 2013 gefehlt habe. Ein Anspruch auf die Zinsen habe frühestens bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehen können.
Entscheidung: Zufluss mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Jahr 2013
„Der BFH wies die Revision zurück. Die Bonuszinsen wurden zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.7.2013 dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den X ausgezahlt. Entgegen der Auffassung von X führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zinsen waren somit erst im Jahr 2013 der Besteuerung zu unterwerfen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Bonuszinsen als Entgelt für die Nutzung von Kapitalvermögen
Bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen handelt es sich um eine Erhöhung der dem X für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen daher – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (BFH v. 8.12.1992, VIII R 78/89, BStBl II 1993, S. 301).
Noch kein Zufluss durch Vermerk auf dem Bonuskonto
Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten. Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH v. 30.11.2010, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592, Rz. 24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen jährlich auf einem Bonuskonto bei der Bausparkasse „vermerkt“ wurden. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen entstand frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. X hat jedoch erst im Streitjahr 2013 auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet.
Auch kein jährlicher Zufluss
Ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen lässt sich auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass X die Bonuszinsen bereits ab Vertragsschluss zustanden. Auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Bausparvertrags als Renditevertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei und X über die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe verfügen können. X hatte keine Verfügungsbefugnis über die jährlich auf dem Bonuskonto vermerkten Beträge vor einem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer Auszahlung des Bausparguthabens.
Keine Verfügungsbefugnis wegen Novation
„Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen X und der Bausparkasse. Außerdem führte der bloße Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto für den Fall des Verzichts des X auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch“, merkt Steuerberater Roland Franz an. Deshalb bestand auch kein Anlass für eine Schuldumschaffung. X hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer „Vorausverfügung“ eine Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn dafür hätte er zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich frei zwischen der jährlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (BFH v. 30.11.2020, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592). Das war vorliegend nicht der Fall. X hatte nicht die Möglichkeit, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der Bausparkasse angebotenen Inhalt abzuschließen. Danach hatte X keine Wahl zwischen Sparverträgen mit oder ohne Auszahlung jährlich fällig werdender Bonuszinsen.
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